
Art. 1 | |
Name | Unter dem Namen SWO-docu (Swiss Welfare Organisation), Stiftung für Strassenkinder, besteht eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. |
Art. 2 | |
Zweck | Die SWO-docu (Swiss Welfare Organisation), Stiftung für Strassenkinder, dokumentiert und fördert in gemeinnütziger Weise Gemeinwesenentwicklungsprojekte zugunsten von Strassenkindern und ihrem sozialen Umfeld im In- und Ausland. Die Stiftung verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Stiftung ist verbands- und parteipolitisch sowie konfessionell neutral. |
Art. 3 | |
Tätigkeitsgebiet | Die Stiftung ist im In- und Ausland tätig. |
Art. 4 | |
Vermögenswidmung | Die Stifter widmen der Stiftung insgesamt in bar je den Betrag von Fr. 2'000.-- |
Art. 5 | |
Weitere Zuwendungen | Weitere Zuwendungen durch die Stifter oder andere Personen an die Stiftung sowie Beiträge durch die öffentliche Hand sind jederzeit möglich. |
Art. 6 | |
Mittel der Stiftung | Für die Erreichung des Stiftungszweckes dienen: a) Die Erträge des Stiftungsvermögens b) Die Substanz des Stiftungsvermögens c) Zuwendungen, Schenkungen und Legate d) Stiftungsaktivitäten e) Beiträge der öffentlichen Hand f) Beiträge anderer privater Institutionen |
Art. 7 | |
Stiftungsrat | Die Amtsdauer des Stiftungsrates beträgt 3 Jahre, wobei Wiederwahl möglich ist. |
Amtsdauer | Der Stiftungsrat besteht aus 3 - 7 Mitgliedern. |
Konstituierung und Zeichnungsberechtigung | Er konstituiert sich selbst und bestimmt die Zeichnungsberechtigung. |
Versammlungen | Der Stiftungsrat versammelt sich mindestens 1 x jährlich. Er wird von der Geschäftsleitung oder auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern unter Angabe der Traktanden einberufen. |
Fristen | Die Einberufungsfrist beträgt 8 Tage. |
Art. 8 | |
Beschlussfassung | Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid. Ueber die Sitzungen des Stiftungsrates wird ein Protokoll geführt. |
Art. 9 | |
Befugnisse des Stiftungsrates | Der Stiftungsrat legt die langfristigen Ziele der Stiftungsarbeit im Rahmen des Stiftungszweckes fest. Er überwacht die Arbeit der Geschäftsleitung. Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Wahl der Geschäftsleitung 2. Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes 3. Abnahme des Rechenschaftsberichtes der Geschäftsleitung 4. Vertretung der Stiftung nach aussen |
Art. 10 | |
Geschäftsleitung | Die/der Geschäftsleiter(in) ist dem Stiftungsrat unterstellt. Die/der Rechnung wird von einer unabhängigen Kontrollstelle, die aus zwei fachkundigen Personen besteht, überprüft, bevor sie der Aufsichtsbehörde unterbreitet wird. |
Art. 11 | |
Kontrollstelle | Die Rechnungsführung wird der Geschäftsleitung übertragen. Die Rechnung wird von einer unabhängigen Kontrollstelle, die aus zwei fachkundigen Personen besteht, überprüft, bevor sie der Aufsichtsbehörde unterbreitet wird.. |
Art. 12 | |
Aufsichtsbehörde | Als Aufsichtsbehörde amtet das Eidgenössische Departement des Innern. |
Art. 13 | |
Auflösung | Im Falle der Auflösung der Stiftung, die nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen (Unmöglichkeit weiterer Zweckerfüllung) und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden durchgeführt werden kann, beschliesst der Stiftungsrat über die Verwendung des noch vorhandenen Vermögens im Sinne des Stiftungszweckes. Ein Rückfall des Stiftungsvermögens an die Stifter ist in jedem Falle ausgeschlossen. |
Art. 14 | |
Eintragung | Diese Stiftung ist im Handelsregister des Kantons Zürich einzutragen. |